Immer wieder Streitthema: Muss ich den Radweg benutzen oder nicht?
Am Thema „Radwegebenutzungspflicht“ entzünden sich immer wieder heftige Diskussionen. Viele Autofahrer sind der festen Überzeugung, dass Radfahrer stets auf den Radweg gehören, es also eine generelle Radwegebenutzungspflicht gibt. Umgekehrt sind viele Radler der Meinung, dass sie auf die Fahrbahn wechseln können wie es ihnen gerade beliebt. Kein Wunder, dass bei so gegensätzlichen Positionen die Gemüter hochkochen.
Entsprechend heftig verlaufen dann oft die Diskussionen zwischen Kraftfahrer und Radler und nicht selten kommt es zu handfesten Streitereien. Wirklich relevant wird das Thema allerdings, wenn es zu einem Fahrradunfall mit Beteiligung anderer Verkehrsteilnehmer kommt. Denn hat der Radfahrer nicht den Radweg benutzt, obwohl er hierzu verpflichtet gewesen wäre, dann trägt er in der Regel eine Teilschuld an dem Unfall. Doch wie verhält es sich denn nun: Wann dürfen Radfahrer auf die Fahrbahn und wann müssen sie den Radweg (sofern vorhanden) benutzen?
bikeright - Sicherheitshinweis
Grundsatz: keine generelle Radwegebenutzungspflicht! Eine generelle Pflicht, den Radweg zu benutzen, gibt es nicht. Radler müssen nur dann auf den Radweg, wenn dies ausdrücklich durch entsprechende Verkehrszeichen angeordnet ist. Trifft man auf ein blaues rundes Schild mit einem weißen Fahrrad-Piktogramm drin (oder wahlweise mit einem weißen Fahrrad und weißen Fußgängern), dann gilt: runter von der Fahrbahn.
Selbst wenn man mit dem Rennrad unterwegs ist, gilt hier keine Ausnahme. Umgekehrt heißt dies: Sieht man kein blaues Verkehrsschild mit dem weißen Fahrrad-Piktogramm, darf man wahlweise den Radweg oder die Fahrbahn benutzen. Ist vorgeschrieben, den Radweg zu benutzen und fahre ich trotzdem auf der Fahrbahn, kann das zwischen 20 und 35 EUR kosten, je nachdem, ob ich andere Verkehrsteilnehmer durch mein Fehlverhalten nur behindere, gefährde oder sogar in einen Unfall verwickle.
Das war nicht schon immer so
Diese Regelung galt nicht schon immer. Früher war die Radwegebenutzungspflicht fest im Gesetz verankert. Erst in den 80ern setzte sich allmählich die Erkenntnis durch, dass Radfahrer auf der Fahrbahn häufig sicherer fahren als auf dem Radweg.
Denn dort werden sie von anderen Verkehrsteilnehmern deutlich besser wahrgenommen und hierdurch viele Unfälle vermieden, etwa wenn Kraftfahrer nach rechts abbiegen und Fahrräder übersehen, die geradeaus wollen. Im Jahr 1998 wurde die StVO dann reformiert. Seitdem ist die Benutzung eines vorhandenen Radwegs keine Pflicht mehr, es sei denn, entsprechende Verkehrsschilder weisen eine solche Pflicht ausdrücklich aus. Die Radwegebenutzungspflicht bildet somit die Ausnahme! Leider wissen das viele Verkehrsteilnehmer nicht, auch wenn die „neue“ Regelung bereits seit 20 Jahren in Kraft ist.
Ausnahme von der Ausnahme
Aber selbst wenn per Verkehrsschild vorgeschrieben ist, dass der Radweg benutzt werden muss, gibt es eine Ausnahme: Wenn nämlich der Radweg objektiv nicht befahrbar ist, etwa, weil er vereist, von Pflanzen überwuchert oder mit Schlaglöchern übersät ist, darf man auf der Fahrbahn radeln. Gleiches gilt, wenn der Radweg von falsch geparkten Autos oder Fußgängern blockiert wird. Ist der Radweg also unbenutzbar, gilt nach Ansicht des Oberlandesgerichts (OLG) Naumburg die Radwegebenutzungspflicht (OLG Naumburg, Urteil v. 8.12.2011, Az.: 1 U 74/11) nicht.